PFLEGEGRAD

GKV Reform 2026: Was pflegende Angehörige jetzt wissen müssen

GKV Reform was pflegende angehörige jetzt wissen müssen

Am 10. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat innerhalb weniger Stunden die größte Sparreform der gesetzlichen Krankenversicherung seit Jahren beschlossen. In der Berichterstattung geht es um Milliardenlücken, Herstellerrabatte und Klinikfinanzierung.

Was in der Berichterstattung fast komplett untergeht: Die Reform trifft pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen härter als den Durchschnitt. Der Grund ist simpel. Genau die Leistungen, die jetzt teurer werden, brauchen sie am häufigsten. Medikamente, Physiotherapie, häusliche Krankenpflege, Krankenhaus.

Und an einer Stelle wird die Reform zum handfesten finanziellen Argument für einen Pflegegrad — an eine Stelle, an die kaum jemand denkt.

Kurz vorweg: Was ist da eigentlich beschlossen worden?

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll verhindern, dass die Krankenkassenbeiträge 2027 erneut kräftig steigen. Die Bundesregierung rechnete für 2027 mit einer Finanzierungslücke im zweistelligen Milliardenbereich. Gespart wird fast überall: bei Kliniken, Arztpraxen, Arzneimittelherstellern, in der Verwaltung der Kassen — und bei den Versicherten.

Wichtig zur Einordnung: Das ist eine Reform der Krankenversicherung, nicht der Pflegeversicherung. Pflegegeld, Pflegesachleistung, Verhinderungspflege oder Entlastungsbetrag werden durch dieses Gesetz nicht angetastet. Die Pflegeversicherung wird separat reformiert (Stichwort Pflegeneuordnungsgesetz) — dazu unten mehr.

Die meisten Regelungen greifen zum 1. Januar 2027. Eine besonders relevante erst zum 1. Januar 2028.

1. Der Punkt, der kaum jemand auf dem Schirm hat: Pflegegrad 2 schützt ab 2028 vor einem Beitragszuschlag

Ab dem 1. Januar 2028 wird die beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern eingeschränkt. Wer als mitversicherter Partner keine der gesetzlichen Ausnahmen erfüllt, löst einen Beitragszuschlag von 2,5 Prozent auf das beitragspflichtige Einkommen des erwerbstätigen Mitglieds aus. Die Pflege eines Angehörigen ist eine dieser Ausnahmen — aber nur unter engen Bedingungen.

Was das konkret heißt

Bisher galt: Verdient der Ehemann, ist die Ehefrau beitragsfrei mitversichert. Das war seit 1989 so – ab 2028 ist es das nicht mehr automatisch.

Erhoben wird der Zuschlag beim erwerbstätigen Mitglied — also bei dem Partner, der ohnehin schon Beiträge zahlt. Bei 3.500 Euro Bruttoeinkommen wären das rund 87,50 Euro im Monat. Über ein Jahr: über 1.000 Euro.

Die Pflege-Ausnahme — und ihre Fallstricke

 

Wer einen Angehörigen pflegt, bleibt beitragsfrei mitversichert. Nach der beschlossenen Fassung müssen dafür alle folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

Alle fünf Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Fällt eine weg, greift die Ausnahme nicht.

BedingungWas das bedeutet
1Mindestens Pflegegrad 2Pflegegrad 1 reicht nicht. „Ist eigentlich pflegebedürftig, hat aber keinen Antrag gestellt“ auch nicht.
2Mindestens 10 Stunden Pflege pro WocheWird die Schwelle unterschritten, greift die Ausnahme nicht.
3Verteilt auf mindestens 2 Tage pro WocheAlles an einem Tag gebündelt reicht nicht.
4In häuslicher UmgebungRegelmäßige Besuche und Unterstützung im Pflegeheim fallen nicht darunter.
5Nicht erwerbsmäßigWer über das Pflegegeld hinaus eine Vergütung erhält, verliert die Ausnahme.

Die Bedingungen beziehen sich auf § 242b SGB V in der am 10.07.2026 beschlossenen Fassung. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt sind Detailänderungen möglich. Prüf deine konkrete Situation vor einer Entscheidung mit deiner Krankenkasse.

Ohne Pflegegrad 2 gibt es keine Ausnahme. Wer seine Mutter seit drei Jahren pflegt, aber nie einen Antrag gestellt hat, steht 2028 mit leeren Händen da. Wer Pflegegrad 1 hat und sich mit „immerhin was“ zufriedengegeben hat, ebenfalls. Die Pflege findet trotzdem statt — sie ist nur aktenkundig nicht vorhanden.

Genau dieses Muster sehe ich in meiner Arbeit jeden Tag. Das System schaut auf die Akte. Wer viel leistet und wenig dokumentiert hat, geht leer aus.

Was du daraus machst: Wenn du oder dein Partner beitragsfrei mitversichert seid und im Haushalt gepflegt wird, ist der Pflegegrad ab 2028 kein „nice to have“ mehr. Er ist ein Beitragsargument mit einem konkreten Eurobetrag. Und ein Antrag inklusive Begutachtung dauert Wochen bis Monate — 2028 ist nicht so weit weg, wie es klingt.

2. Zuzahlungen steigen ab 2027 um 50 Prozent — und Pflegebedürftige zahlen am häufigsten

Die gesetzlichen Zuzahlungen werden pauschal um 50 Prozent angehoben. Die jährliche Belastungsgrenze bleibt unverändert bei 2 Prozent des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken bei 1 Prozent. Das heißt: Du zahlst pro Leistung mehr — erreichst die Befreiungsgrenze aber auch schneller.

Die gesetzlichen Zuzahlungen steigen pauschal um 50 Prozent. Das trifft dich bei jeder einzelnen Verordnung.

LeistungBisherAb 2027
Verschreibungspflichtige Arzneimittel5 bis 10 € pro Rezept7,50 bis 15 € pro Rezept
Krankenhaus10 € pro Tag
(max. 28 Tage/Jahr)
15 € pro Tag
(max. 28 Tage/Jahr)
Heilmittelz. B. Physiotherapie, Logopädie10 € je Verordnung
+ 10 % der Kosten
15 € je Verordnung
+ 15 % der Kosten
Häusliche Krankenpflege10 € je Verordnung
+ 10 % der Kosten
15 € je Verordnung
+ 15 % der Kosten

Beträge nach der beschlossenen Gesetzesfassung, Stand 11.07.2026. Vor der Verkündung im Bundesgesetzblatt sind Detailänderungen möglich — bitte gegen die Angaben deiner Krankenkasse prüfen.

Wer regelmäßig vier oder fünf Medikamente braucht, dazu Physiotherapie und häusliche Krankenpflege — also der Normalfall bei einem Menschen mit Pflegegrad 3 oder 4 — merkt das im Portemonnaie. Bei mehreren Medikamenten pro Monat kann allein die Anhebung der Mindestzuzahlung im Jahr über hundert Euro zusätzlich bedeuten.

Der Hebel, den fast niemand zieht: die Zuzahlungsbefreiung

Diesen Teil erkläre ich in meiner Arbeit fast täglich. Bekannt ist er trotzdem fast nie:

Du musst nicht unbegrenzt zuzahlen. Es gibt eine gesetzliche Belastungsgrenze (§ 62 SGB V). Ist sie im Kalenderjahr erreicht, bist du für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit — du und die Angehörigen in deinem Haushalt.

  • Reguläre Belastungsgrenze: 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen
  • Schwerwiegend chronisch Kranke: 1 Prozent

Und hier wird es für dich interessant: Ab Pflegegrad 3 kann sich die Belastungsgrenze halbieren. Pflegegrad 3, 4 oder 5 ist eines der Kriterien, mit denen man als schwerwiegend chronisch krank gilt. Automatisch passiert das allerdings nicht — es braucht eine ärztliche Bescheinigung und einen Antrag bei der Kasse.

Was du ab heute tun kannst, ohne Vorwissen:

 

  1. Sammle jede Quittung. Ohne Belege keine Befreiung.
  2. Frag bei deiner Krankenkasse nach deiner persönlichen Belastungsgrenze. Die rechnen das für dich aus.
  3. Frag beim Hausarzt, ob die Voraussetzungen für die 1-Prozent-Grenze bei euch vorliegen.

3. Was sich sonst noch ändert

  • Zahnersatz: Der Festzuschuss der Kassen sinkt um 10%. Die Härtefallregelung für Menschen mit geringem Einkommen bleibt bestehen.
  • Beitragsbemessungsgrenze: Wird 2027 außerplanmäßig um rund 300 Euro im Monat angehoben. Trifft Gutverdiener.
  • Homöopathie und anthroposophische Medizin: Werden von den Kassen nicht mehr erstattet.
  • Zweitmeinung: Vor bestimmten Operationen wird sie verpflichtend.
  • Vergütung der Leistungserbringer: Die Steigerungen werden gedeckelt — auch bei häuslicher Krankenpflege und Pflegediensten. Was das mittelfristig für die Versorgungslage bedeutet, ist offen. Kritiker warnen vor längeren Wartezeiten und Ausdünnung.

4. Was sich NICHT ändert — und warum du das wissen musst

Die Pflegeversicherung ist von diesem Gesetz nicht betroffen.

Pflegegeld, Pflegesachleistung, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel — nichts davon wird durch die GKV-Reform verändert. Wenn du in den nächsten Wochen Schlagzeilen liest, die alles in einen Topf werfen: Das sind zwei verschiedene Sozialversicherungen mit zwei verschiedenen Gesetzbüchern.

Aber: Die Pflegeversicherung wird separat reformiert. Zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) liegt seit Juni 2026 ein Referentenentwurf vor. Darin ist unter anderem vorgesehen, den Beitragszuschlag für mitversicherte Ehepartner ab 2028 auch in der sozialen Pflegeversicherung nachzuvollziehen. Das ist noch kein geltendes Recht.

Häufige Fragen zur GKV Reform

Ab wann gilt die GKV-Reform? Die meisten Regelungen ab 1. Januar 2027. Der Beitragszuschlag für beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner ab 1. Januar 2028.

Steigt mein Pflegegeld durch die Reform? Nein. Die Reform betrifft die Krankenversicherung, nicht die Pflegeversicherung. Am Pflegegeld ändert sich durch dieses Gesetz nichts.

Ich pflege meine Mutter, habe aber keinen Pflegegrad beantragt. Bin ich vom Beitragszuschlag befreit? Nein. Die Ausnahme setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus. Ohne Antrag und ohne Bescheid gibt es keinen Pflegegrad — und damit keine Ausnahme.

Meine Mutter hat Pflegegrad 1. Reicht das? Nein. Die Ausnahme greift erst ab Pflegegrad 2. Wenn sich der Zustand deiner Mutter seit der Begutachtung verschlechtert hat, ist eine Höherstufung möglich.

Was ist, wenn der Pflegegrad später von 2 auf 1 herabgestuft wird? Dann entfällt die Ausnahme. Die Krankenkasse muss über Änderungen informiert werden. Wer das versäumt, riskiert Nachforderungen.

Kann ich mich gegen den Beitragszuschlag wehren, wenn die Kasse meine Ausnahme nicht anerkennt? Ja. Gegen den Bescheid der Krankenkasse kannst du Widerspruch einlegen — grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids.

Wie beantrage ich eine Zuzahlungsbefreiung? Über deine Krankenkasse. Du reichst die Nachweise über die geleisteten Zuzahlungen sowie Einkommensnachweise ein. Viele Kassen bieten Formulare online an. Frag aktiv nach der Möglichkeit der Vorauszahlung.

Onlinekurs

Du willst den Pflegegrad-Antrag richtig stellen?

Ein Pflegegrad 2 ist keine Formsache. Die Begutachtung entscheidet — und sie folgt festen Kriterien, die die meisten Angehörigen nicht kennen.

Genau deshalb habe ich den Pflege-Navigator entwickelt:

  • Modul 1 — Der Antrag. Schritt für Schritt durch das Formular, inklusive Ausfüll-Video.
  • Modul 2 — Die Begutachtung. So bereitest du dich auf den Termin mit dem Medizinischen Dienst vor. Damit am Ende in der Akte steht, was in eurem Alltag tatsächlich passiert.

Einen bestimmten Pflegegrad verspreche ich dir nicht. Das entscheiden Menschen, und Menschen machen Fehler. Was du bekommst, ist die bestmögliche Vorbereitung.

Was du jetzt konkret tun solltest

  1. Prüfe, ob in deinem Haushalt jemand beitragsfrei mitversichert ist. Wenn ja: Prüfe, ob eine der Ausnahmen greift.
  2. Wenn gepflegt wird, aber kein Pflegegrad 2 vorliegt: Stell den Antrag. Oder prüfe eine Höherstufung. Nicht irgendwann im Herbst. Diese Woche.
  3. Sammle ab sofort deine Zuzahlungsbelege. Auch die aus diesem Jahr.
  4. Frag bei deiner Krankenkasse nach der Belastungsgrenze und der Möglichkeit, sie im Voraus zu zahlen.

Alles hängt am selben Punkt: Was nicht dokumentiert und nicht beantragt ist, existiert für das System nicht. Egal, wie viel du tatsächlich leistest.

© Jennifer Reich  |  Impressum  |  Datenschutz  |  AGB