VERSORGUNG

Pflege ab 2026: Das ändert sich für Pflegebedürftige & Angehörige

Zum 1. Januar 2026 treten mehrere Änderungen im Pflegebereich in Kraft. Ziel der Reform ist es, Pflege zu entbürokratisieren, Abläufe zu vereinfachen und Pflegebedürftigen wie Angehörigen mehr Eigenverantwortung zu ermöglichen.

Was auf den ersten Blick entlastend wirkt, bringt jedoch auch neue Anforderungen mit sich. Denn weniger Pflicht bedeutet nicht automatisch mehr Orientierung. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Änderungen ein und zeigt, worauf Pflegebedürftige und Angehörige künftig achten sollten.

Weniger verpflichtende Pflegeberatungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen und zu Hause versorgt werden, sind verpflichtet, regelmäßig Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI wahrzunehmen. Diese Regelung dient der Qualitätssicherung und der Unterstützung pflegender Angehöriger.

Ab 2026 wird diese Verpflichtung deutlich reduziert.

Damit benötigen ab 2026 alle Pflegegeld-beziehenden Pflegegrade nur noch zwei Beratungsbesuche pro Jahr.

Konkret gilt:

  • Für Pflegegrad 2 bis 5 sind künftig zwei Beratungsbesuche pro Jahr vorgesehen.

  • Bei Pflegegrad 4 und 5 entfallen die bisherigen vierteljährlichen Nachweise.

Diese Anpassung reduziert den organisatorischen Aufwand und den Termindruck deutlich. Gleichzeitig entfällt damit jedoch auch ein fester Kontroll- und Orientierungspunkt im Pflegeverlauf.

Wichtig zu wissen:
Die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 sind ausschließlich für Pflegegeldempfänger verpflichtend. Wer Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst nutzt oder Pflegegrad 1 hat, unterliegt keiner Pflicht – hat aber weiterhin Anspruch auf freiwillige Beratung.

Pflegegeld bei Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt: längere Weiterzahlung

Eine klare Verbesserung ab 2026 betrifft die Weiterzahlung des Pflegegeldes bei stationären Aufenthalten.

Künftig gilt:

  • Bei Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalten wird das Pflegegeld bis zu acht Wochen weitergezahlt.

  • Bisher war die Weiterzahlung auf vier Wochen begrenzt.

Diese Änderung sorgt für mehr finanzielle Stabilität in ohnehin belastenden Phasen und erleichtert die Organisation der häuslichen Pflege rund um einen stationären Aufenthalt.

Verhinderungspflege: neue Fristen, höheres Risiko

Bei der Verhinderungspflege wird es ab 2026 deutlich strenger.

Neue Abrechnungsregelung ab 2026:

Kosten für Verhinderungspflege können nur noch:

  • für das laufende Kalenderjahr

  • und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr

bei der Pflegekasse geltend gemacht werden.

Beispiel:
Leistungen aus dem Jahr 2026 müssen spätestens bis Ende 2027 eingereicht werden.

Die frühere Möglichkeit, Verhinderungspflege über mehrere Jahre rückwirkend abzurechnen, entfällt vollständig. Wer Belege nicht zeitnah einreicht oder Fristen übersieht, verliert den Anspruch.

Pflegefachkräfte dürfen Hilfsmittel empfehlen

Neu ab 2026 ist die erweiterte Rolle von Pflegefachpersonen bei der Hilfsmittelversorgung.

Pflegefachkräfte dürfen künftig:

  • den Bedarf an Hilfsmitteln fachlich einschätzen,

  • geeignete Hilfsmittel empfehlen,

  • und damit den Antragsprozess vorbereiten.

Die Genehmigung erfolgt weiterhin über die Pflegekasse, die Empfehlung kommt jedoch früher und näher am Pflegealltag. Das kann Versorgungslücken verkürzen und unnötige Umwege reduzieren.

Einordnung: Weniger Pflicht, mehr Verantwortung

Die Pflegereform 2026 reduziert formale Vorgaben und Kontrollen. Gleichzeitig verlagert sie Verantwortung stärker auf Pflegebedürftige und Angehörige.

Wer seine Pflegesituation nicht regelmäßig überprüft,

  • verpasst Kombinationsmöglichkeiten,

  • riskiert Fristversäumnisse,

  • und nutzt vorhandene Budgets häufig nicht vollständig.

Gerade in komplexen Pflegesituationen führt das schnell zu Überforderung oder finanziellen Nachteilen.

Diese Änderungen zeigen vor allem eines:

Weniger Vorgaben bedeuten nicht automatisch mehr Klarheit.
Gerade ab 2026 wird es wichtiger, die eigenen Ansprüche regelmäßig zu prüfen und Leistungen bewusst zu nutzen.

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